(Auszug aus Wikipedia)
Über Betriebskosten ist jährlich abzurechnen, wenn Vorauszahlungen vereinbart worden sind. Die Einzelheiten hierzu sind seit der Mietrechtsreform 2001 in § 556 Abs. 3 BGB geregelt.
Die Betriebskostenabrechnung muss nach der Rechtsprechung (BGH WuM 1982, 207) mindestens folgende Angaben enthalten:
- eine Zusammenstellung der Gesamtkosten für die ganze Liegenschaft, über die abgerechnet werden soll;
- die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel;
- die Berechnung des Anteils, der auf die vermietete Wohnung jeweils entfällt und den der Mieter tragen soll (für jede Betriebskostenart);
- den Abzug der Vorauszahlungen des Mieters.
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